Ab dem 1. Januar 2004 wurde in Deutschland die Zahl der Handwerke, bei denen nur ein Meister berechtigt ist einen Betrieb zu führen, deutlich reduziert. Dieser so genannte Große Befähigungsnachweis wurde für zulassungsfreie Handwerke ganz abgeschafft.
Auch für fast alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe wurden die Möglichkeiten ausgebaut, auch ohne einen Meisterbrief einen eigenen Betrieb zu gründen. So kann sich zum Beispiel ein Geselle selbstständig machen, der mindestens sechs Jahre, davon mindestens vier Jahre auch in leitender Position, in seinem Beruf gearbeitet hat. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Ingenieure, Techniker und Industriemeister sind genauso eintragungsfähig wie die eigentlichen Meister.
Mit dem zum 1. April 2012 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation " (Anerkennungsgesetz) berechtigen auch im Ausland erworbene Qualifikationen zu einer Betriebsgründung.