3. Das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellungssperre wurden vollständig aufgehoben. Dies bedeutet, dass der Zeitarbeitnehmer nun für nur eine Überlassung in einem Kundenunternehmen von der Zeitarbeitsfirma eingestellt werden kann. Danach kann er wieder entlassen werden. Durch die Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Zeitarbeitnehmer später wieder von der Zeitarbeitsfirma eingestellt werden.
4. Zudem sieht das "Erste Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (PSA) vor, die wie Zeitarbeitsfirmen Arbeitnehmerüberlassung betreiben sollen. Sie werden von den Arbeitsämtern organisiert. Die Personal-Service-Agenturen beschäftigen jedoch nur Zeitarbeitnehmer, die vorher arbeitslos waren. Sie sollen Arbeitslosen den Übergang in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis erleichtern.