Samstag, 18.05.2013
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Abfindung bei Kündigung

Abfindung - Entlassungsentschädigung
Einmalige Zahlung des Arbeitgebers
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt.

Abfindungen werden zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages oder eines Sozialplans oder nach einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich gezahlt. In anderen Fällen sind sie mit einem Aufhebungsvertrag verbunden.

Eine Abfindung muss voll versteuert werden. Als Faustformel für die Höhe der Abfindung gilt: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt.


Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, wenn Sie bei einer Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel eine Abfindung vereinbart haben, aber die entsprechenden Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall wird die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I verschoben, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I verkürzt sich jedoch nicht - wenn nicht zusätzlich eine Sperrzeit eintritt.

Beachten sollten Sie zudem, dass kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht maximal ein Jahr. In den meisten Fällen ruht er solange, wie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Eine Verkürzung bei geringer Entlassungsentschädigung ist möglich.


Ausnahme – Leistungen für die Rentenversicherung
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigungsbedingt Leistungen für Ihre Rentenversicherung, um Rentenminderungen durch eine vorzeitige Inanspruchnahme zu verringern, werden diese Leistungen von der Arbeitsagentur nicht als Entlassungsentschädigung berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die 55 Jahre und älter sind.

Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder ist im geltenden Tarifvertrag oder dem konkreten Arbeitsvertrag festgehalten.

In Fällen, in denen ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, z.B. bei Mitgliedern eines Betriebsrates oder bei Schwangeren, gelten für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist – z.B. durch die tarifvertragliche Regelung zu Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit –, gilt für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten.


Quelle: Bundesagentur für Arbeit: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen (Merkblatt 17)




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