Montag, 20.05.2013
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Abmahnung

Abmahnung
Keine gesetzlichen Regelungen
Zum Thema Abmahnung gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Alle Entscheidungen basieren auf früheren Gerichtsurteilen, daher kommt es vor, dass Personalverantwortliche die neueste Rechtsprechung nicht kennen. Somit besteht auch häufiger die Chance, dass eine sachlich vertretbare Abmahnung formal unwirksam ist.

Problematisch sind zum Beispiel Formulierungen, in denen gleich mehrere Fehlverhalten genannt werden. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nur einen Vorwurf widerlegen, um die Abmahnung als Ganzes ungültig zu machen.

Nach aktueller Rechtsprechung muss eine wirksame Abmahnung drei Bestandteile enthalten. Hierzu gehört zunächst die Beanstandung, dass heißt, der konkrete Sachverhalt, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen hat, muss genannt werden. Zudem muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten nicht mehr dulden wird. Die Abmahnung muss ebenfalls die Maßnahmen beinhalten, die der Arbeitgeber unternimmt, wenn dasselbe oder ähnliches Fehlverhalten nochmals auftritt.


Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen eine sachlich oder formal falsche Abmahnung durch eine eigene Stellungnahme, die der Personalakte beigefügt wird, vorzugehen. Er kann zudem beim Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben.
Nicht verbindlich geregelt ist das Recht auf persönliche Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Einige Tarifverträge schreiben eine Anhörung vor.





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