Problematisch sind zum Beispiel Formulierungen, in denen gleich mehrere Fehlverhalten genannt werden. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nur einen Vorwurf widerlegen, um die Abmahnung als Ganzes ungültig zu machen.
Nach aktueller Rechtsprechung muss eine wirksame Abmahnung drei Bestandteile enthalten. Hierzu gehört zunächst die Beanstandung, dass heißt, der konkrete Sachverhalt, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen hat, muss genannt werden. Zudem muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten nicht mehr dulden wird. Die Abmahnung muss ebenfalls die Maßnahmen beinhalten, die der Arbeitgeber unternimmt, wenn dasselbe oder ähnliches Fehlverhalten nochmals auftritt.