Sonntag, 19.05.2013
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Änderungskündigung

Änderungskündigung
Neuer Arbeitsvertrag
Bei einer Änderungskündigung bekommt der Mitarbeiter einen neuen Arbeitsvertrag angeboten, der z.B. geänderte Bedingungen hinsichtlich Arbeitsort, Stunden oder Einkommen enthält. Häufig sind betriebsbedingte Gründe Hintergrund einer Änderungskündigung. Muss ein Arbeitgeber z.B. eine Abteilung auflösen, kann er eine Änderungskündigung anbieten, wenn der bestehende Arbeitsvertrag keine Regelungen für eine Versetzung vorsieht.

Auch personenbedingte Gründe können zu einer Änderungskündigung führen, z.B. wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und auf eine andere Stelle im Unternehmen versetzt werden soll.

Auch bei einer Änderungskündigung muss sich der Arbeitgeber an die Kündigungsfristen halten und den Kündigungsschutz beachten.


Der betroffene Mitarbeiter kann diesen Änderungsvertrag entweder annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen. Hierfür gibt es eine Frist von drei Wochen, in der man ggf. auch eine Kündigungsschutzklage einreichen muss. In den meisten Fällen ist die Annahme unter Vorbehalt die beste Möglichkeit zu reagieren. Scheitert die eingereichte Kündigungsschutzklage, ist so zumindest die Möglichkeit gegeben, zu den geänderten Bedingungen im Unternehmen weiterzuarbeiten.

Quelle: BMAS, Broschüre „Kündigungsschutz“ (§ 2 KSchG)




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