Mittwoch, 22.05.2013
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Arbeitslos melden

Arbeitslos melden
Erster Schritt nach einer Kündigung
Der erste Schritt nach einer Kündigung ist immer der Besuch beim Arbeitsamt, da Sie nur durch eine persönliche Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld beziehen können. Daher müssen Sie spätestens am ersten Tag, an dem Sie nicht mehr beschäftigt sind, zur Agentur für Arbeit gehen. Die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit können Sie zu diesem Zweck jedoch auch schon früher – ab drei Monaten vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit – aufsuchen.

Arbeitssuchend melden
Anders verhält es sich mit der Arbeitssuchendmeldung. Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, haben Sie eine Frist von drei Tagen, um sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden.
Wenn Sie z. B. einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag haben, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Um diese Fristen einzuhalten, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei der Agentur für Arbeit melden. Angeben müssen Sie zu diesem Zweck Ihre persönlichen Daten und den Zeitpunkt, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet. Die persönliche Arbeitssuchendmeldung muss dann nachgeholt werden.


Auch wenn Sie bereits als arbeitssuchend gemeldet sind, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Mit einer Sperrzeit von einer Woche müssen Sie rechnen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden oder wenn Sie einen mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten.





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