Montag, 20.05.2013
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Arbeitslosengeld II (ALG II - Hartz IV)

Arbeitslosengeld II
ALG II - auch Hartz IV genannt
Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen besitzen. Die umgangssprachliche Bezeichnung für das ALG II ist Hartz IV. Es dient der Sicherung des Existenzminimums. Das Arbeitslosengeld II ist dazu gedacht, den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens abzudecken.

Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten zudem Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Krankenversicherung. Mit der Umsetzung des Sparkonzeptes der Bundesregierung wird die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für SGB II Empfänger abgeschafft.

Zum 1. Januar 2013 wurden die Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II angepasst. Alleinstehende Personen erhalten ab Jahresbeginn demnach 382 Euro pro Monat.
Hartz IV-Familien können mit dem 2011 eingeführten Bildungspaket für ihre Schulkinder zusätzliche Leistungen von mindestens 250 Euro pro Jahr bekommen.


Freibeträge für eigenes Einkommen
Wenn das eigene Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, können Arbeitnehmer zusätzlich Arbeitslosengeld II erhalten. Sie können auch mehr als 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu verlieren. Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze gilt hier nicht.
Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, wird jedoch auf die Leistungen angerechnet. Grundsätzlich gilt, dass die ersten 100 Euro immer anrechnungsfrei sind. Verfügen Sie z.B. über ein monatliches Bruttoeinkommen von über 100 bis 1.000 Euro, ist dies zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Bei einem Einkommen von 800 Euro sind somit 240 Euro anrechnungsfrei (100 Euro Grundfreibetrag + 20 % von 700 Euro).
Bei einem Einkommen ab 1.000 sind 10 % anrechnungsfrei. Die Verdienstobergrenze bei Personen ohne Kind liegt bei 1.200 Euro.


Freibeträge für eigenes Vermögen
Bevor Sie Arbeitslosengeld II beziehen können, sind Sie verpflichtet, zunächst das eigene Vermögen für Ihren Lebensunterhalt zu nutzen. Hierzu zählt auch das Vermögen von mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Als Vermögen gelten alle Güter, die in Geld messbar sind, z.B. Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum sowie Eigentumswohnungen.

Nicht als Vermögen angerechnet werden z.B. Ansparungen aus sog. Riester-Verträgen sowie Vermögen, das der Altersvorsorge dient. Hier steht jedem ALG II-Empfänger ein Freibetrag von 750 Euro für jedes vollendete Lebensjahr für die Altersvorsorge zu.
Auch Haushaltsgegenstände sowie ein angemessenes Auto und ein selbst bewohntes angemessenes Haus bzw. Eigentumswohnung wird nicht als Vermögen angerechnet.


Ein Grundfreibetrag von jeweils 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr steht jedem Arbeitslosen zu. Dieser Grundfreibetrag beträgt aber mindestens 3.100 Euro. Dies gilt auch für jedes minderjährige Kind. Wer vor dem 1.1.1948 geboren wurde, hat einen Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr.

Beispiel: Ehepaar mit einem minderjährigen Kind
Ehemann (40 Jahre alt) - Freibetrag von 40 x 150 Euro
Ehefrau (38 Jahre alt) - Freibetrag von 38 x 150 Euro
Kind (16 Jahre alt) - Freibetrag von 3.100 Euro





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