Samstag, 25.05.2013
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Freistellung

Freistellung
Anspruch auf Freistellung
Jeder Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Freistellung, um eine neue Stelle zu finden. Von seiner Arbeit kann er sich beispielsweise für Vorstellungstermine freistellen lassen. Gleiches gilt aber auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder für die Teilnahme an Eignungstests und Trainingsmaßnahmen. Für die Zeit der Freistellung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Der Vergütungsanspruch kann jedoch durch Regelungen im Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag eingeschränkt werden.

Quelle: BMAS




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