Sonntag, 03.06.2012
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Arbeitslosigkeit: Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht
Kranken- und Pflegeversicherung
Mit dem Erhalt von Arbeitslosengeld werden Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht können Sie sich befreien lassen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert waren.

Den Befreiungsantrag müssen sie spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen. Dies gilt nicht für Personen, die älter als 55 Jahre sind. In diesem Fall tritt keine Versicherungspflicht ein.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Wenn Sie jedoch den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrechen - z. B. wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit - muss der Befreiungsantrag erneut gestellt werden.

Die Agentur für Arbeit übernimmt Beiträge jedoch nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Pflichtbeitrag, den die Agentur für Arbeit ohne Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht zu zahlen hätte.


Altersvorsorge
Ähnliches gilt auch für Beiträge zur Altersvorsorge. Wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge, die Sie z.B. an einen Rentenversicherungsträger zahlen müssen.

Die Beiträge werden jedoch nur bis zu der Höhe übernommen, bis zu der Sie ohne Ihre Befreiung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hätten. Von der Agentur für Arbeit wird daher ein Satz von täglich höchstens 28,70 Euro (West) bzw. 24,15 (Ost) berechnet und übernommen. Grundlage hierfür ist der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 2009.