Den Befreiungsantrag müssen sie spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen. Dies gilt nicht für Personen, die älter als 55 Jahre sind. In diesem Fall tritt keine Versicherungspflicht ein.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Wenn Sie jedoch den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrechen - z. B. wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit - muss der Befreiungsantrag erneut gestellt werden.
Die Agentur für Arbeit übernimmt Beiträge jedoch nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Pflichtbeitrag, den die Agentur für Arbeit ohne Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht zu zahlen hätte.