Mittwoch, 22.05.2013
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Mutterschutz und Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit
Gesetzliche Regelungen
Das Mutterschutzgesetz und die Regelungen zur Elternzeit betreffen berufstätige Mütter bzw. Väter. Der Rechtsanspruch auf Teilzeit und der besondere Kündigungsschutz sollen junge Familien stärken.

Mutterschutzgesetz
Im Mutterschutzgesetz sind Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz, Arbeitszeiten und Kündigungsregelungen für Schwangere und Mütter festgehalten.

Für Frauen gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin besteht demnach ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Die werdende Mutter kann selbst entscheiden, ob sie in diesem Zeitraum weiter arbeiten möchte.
Ein Beschäftigungsverbot gilt auch für die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf einen Zeitraum von zwölf Wochen. Auch außerhalb der Schutzfristen kann ein Beschäftigungsverbot bestehen, wenn der behandelnde Arzt dies anordnet.
Werdende und stillende Mütter dürfen ebenfalls keine Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit leisten.


Während einer Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf der Arbeitnehmerin in dieser Zeit nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen, etwa bei einer Insolvenz, einer teilweisen Stilllegung des Betriebes oder bei einem schweren Fehlverhalten der Arbeitnehmerin. Er muss dafür die Zustimmung der entsprechenden Aufsichtsbehörde einholen.

Der Kündigungsschutz verlängert sich über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus, wenn die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit nimmt.


Elternzeit
Sowohl Mütter als auch Väter können Elternzeit nehmen. In dieser Zeit sind sie unentgeltlich von Ihrem Arbeitsplatz freigestellt. Voraussetzung ist, dass sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Das gilt im Übrigen auch für Pflege- und Adoptiveltern sowie Stiefeltern, wenn der leibliche Elternteil dem zustimmt.

Ein Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Eltern bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.

Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen wie viel Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.


Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn Ihrer Elternzeit dies schriftlich mitteilen. Wenn Sie aus irgendeinem Grund diese Anmeldefrist nicht einhalten können, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie sich gleichzeitig mit der Anmeldung der Elternzeit verbindlich festlegen müssen, für welchen Zeitraum Sie Elternzeit nehmen wollen. Melden Sie z.B. nur für das erste Lebensjahr Ihres Kindes Elternzeit an, heißt das gleichzeitig, dass Sie auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichten. Es empfiehlt sich, Elternzeit zunächst nur für (maximal) zwei Jahre anzumelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel einteilen zu können. Das dritte Jahr Elternzeit können Sie auch später erst – sieben Wochen vor Beginn – anmelden.


Wer beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, sollte seinem Arbeitgeber dies bereits bei der Anmeldung der Elternzeit mitteilen. In Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten haben Sie Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Auch für Väter, die Elternzeit nehmen, gilt der besondere Kündigungsschutz.



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