Montag, 20.05.2013
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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen

Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob das Kind in einem Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder im eigenen Haushalt durch eine Kinderfrau betreut wird, in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Nicht absetzbar sind dagegen Ausgaben für Betreuungsleistungen eines Kindes im Alter zwischen drei und sechs Jahren, die der Vermittlung von besonderen Fähigkeiten dienen, wie etwa Fremdsprachen- oder Musikunterricht. Auch Ausgaben für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen sind nicht steuerlich absetzbar.

Seit dem Jahr 2012 können alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten von der Steuer absetzen, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Betreuungskosten werden generell für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Dieser Betrag kann seit 2012 nur noch als Sonderausgabe und nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.



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