Eltern, bei denen beide Elternteile erwerbstätig sind, und erwerbstätige Alleinerziehende können für die Betreuung ihrer Kinder zwei Drittel aller Betreuungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hierbei bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Paare, bei denen nur ein oder kein Elternteil erwerbstätig ist, und nicht erwerbstätige Alleinerziehende können ebenfalls zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich absetzen, jedoch nur für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder. Nicht relevant dabei ist, wo das Kind betreut wird.