Der Kinderbetreuungszuschuss kann daher sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte attraktiv sein, da beide Seiten von einem Betreuungszuschuss profitieren können. Wenn er beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung ausgezahlt wird, fallen für das Unternehmen die Kosten für den Personalaufwand entsprechend günstiger aus, da der Zuschuss steuer- und versicherungsfrei gezahlt wird. Auch dem Arbeitnehmer bleibt mehr, da Steuern und Versicherungen vom alten Bruttolohn abgezogen werden und der Zuschuss steuer- und versicherungsfrei gezahlt wird.
Diese Arbeitgeberleistungen, egal ob sie als Sach- oder Barleistungen gewährt werden, müssen jedoch zusätzlich zum Gehalt erbracht werden und der Arbeitnehmer darf sie nur zweckgebunden für die Kinderbetreuung außer Haus verwenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten oder von Tagesmüttern betreut werden.