Sonntag, 03.06.2012
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Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld und Kinderzuschlag
Finanzielle Förderung für Eltern
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt – in einigen Fällen auch darüber hinaus. Geringverdiener können zusätzlich einen Kinderzuschlag erhalten.

Auch für adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder zahlt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld. Grundsätzlich kann jedoch immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.

In bestimmten Fällen kann auch für Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren Kindergeld bezogen werden. Dies ist möglich, wenn die Kinder die Ausbildung zu dem Zeitpunkt noch nicht angefangen bzw. beendet haben oder wenn sie z.B. ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Ab 2012 erhalten Eltern auch weiterhin Kindergeld, wenn Kinder über eigene Einkünfte verfügen, die den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr überschreiten.


Für Kinder über 25 Jahre wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Auch wenn es z.B. Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat und sich mit 25 noch in einer Ausbildung bzw. im Studium befindet, gibt es weiterhin Kindergeld. Der Anspruch verlängert sich genau um den Zeitraum, in dem der Wehrdienst geleistet wurde. Rückwirkend ab 1. Januar 2011 haben Eltern, deren Kinder einen Internationalen Freiwilligendienst absolvieren, einen Anspruch auf Kindergeld.

Höhe des Kindergeldes (ab 01.01.2010)
Höhe des Kindergeldes € pro Monat
für das erste Kind 184 Euro
für das zweite Kind 184 Euro
für das dritte Kind 190 Euro
für jedes weitere Kind 215 Euro

Einen Antrag auf Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Für Angestellte des Öffentlichen Dienstes ist die Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zuständig, die mit der Bezügefestsetzung befasst ist.

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird die Zahlung des Kindergeldes automatisch eingestellt. Für eine Fortzahlung des Kindergeldes müssen Sie etwa durch Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung belegen, dass Ihr Kind sich noch in der Ausbildung befindet.

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt oder wird reduziert, wenn Sie z.B. für ihr Kind einen Kinderzuschlag aus einer gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung erhalten oder Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beziehen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.


Kinderzuschlag
Eltern und Alleinerziehende können für ihre unter 25 Jahre alten Kinder zusätzlich zum Kindergeld den sogenannten Kinderzuschlag beantragen, wenn sie über ein Einkommen (Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld) verfügen, das eine Mindestgrenze nicht überschreitet: für Eltern sind das 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro. Der höchstmögliche Kinderzuschlag liegt bei 140 Euro im Monat für jedes Kind.



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