Donnerstag, 23.05.2013
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Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld
Lohnersatz während der Mutterschutzfristen
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen als Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfristen gezahlt, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.

Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Frauen, bei denen bei Beginn der Schutzfrist kein Arbeitsverhältnis besteht, die aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, z.B. Selbstständige, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Privat krankenversicherte Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, da private Kassen kein Mutterschaftsgeld auszahlen. Sie können jedoch bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen. Die gilt auch für Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind oder in einem nicht versicherungspflichtigen Minijob arbeiten.


Die Krankenkassen zahlen derzeit maximal 13 Euro pro Tag oder 385 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehalts der Arbeitnehmerin aufzustocken (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).

Um das Mutterschaftsgeld beantragen zu können, benötigen Sie von Ihrem Arzt eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse vorlegen, bevor Ihr Mutterschutz beginnt. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als vier Wochen.



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