Gründe für ein Beschäftigungsverbot liegen z.B. dann vor, wenn Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet sind und der behandelnde Arzt deswegen ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht z.B. für besonders anstrengende Tätigkeiten, etwa Arbeiten, die das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder ein ständiges Stehen erfordern. Auch für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Akkord- und Fließbandarbeit besteht ein Beschäftigungsverbot.
Der Anspruch auf die Zahlung des Mutterschutzlohnes besteht jedoch nur dann, wenn ein Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache dafür ist, dass die Mitarbeiterin ihre Arbeit nicht mehr ausüben darf bzw. den Arbeitsplatz wechseln muss.