Sonntag, 03.06.2012
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Mutterschutzlohn

Mutterschutzlohn
Fortzahlung des Gehalts bei Beschäftigungsverbot
Mit dem Mutterschutzlohn soll eine schwangere Arbeitnehmerin in den Fällen vor einem Verdienstausfall geschützt werden, in denen sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit aussetzen muss.

Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld wird der so genannte Mutterschutzlohn nicht von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitgeber gezahlt. Und zwar dann, wenn die betroffene Angestellte außerhalb der Mutterschutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann.

Der Mutterschutzlohn muss der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft entsprechen. Auch wenn die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft die Tätigkeit wechseln muss, weil sie etwa keine Nachtarbeit mehr leisten darf, braucht sie keine finanziellen Einbußen zu befürchten. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den entstehenden Verdienstausfall in Form des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Mutterschutzlohns zu ersetzen.


Gründe für ein Beschäftigungsverbot liegen z.B. dann vor, wenn Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet sind und der behandelnde Arzt deswegen ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht z.B. für besonders anstrengende Tätigkeiten, etwa Arbeiten, die das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder ein ständiges Stehen erfordern. Auch für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Akkord- und Fließbandarbeit besteht ein Beschäftigungsverbot.

Der Anspruch auf die Zahlung des Mutterschutzlohnes besteht jedoch nur dann, wenn ein Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache dafür ist, dass die Mitarbeiterin ihre Arbeit nicht mehr ausüben darf bzw. den Arbeitsplatz wechseln muss.




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