Einige Hinweise zu den Baumöglichkeiten und den örtlichen Bauvorschriften im
„Dorfgebiet“ (Auszug für Grundstücke, die im Dorf-Mischgebiet MD liegen)
+ Allgemein zulässige Nutzung: Auf der als „Dorfgebiet“ ausgewiesenen Fläche sind die im § 5 Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 BauNVO aufgeführten Nutzungen zugelassen. Die unter den Ziffern 8 und 9 des § 5 Abs. 2 BauNVO genannten Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damit im „MD-Gebiet“ nicht zulässig. Im „MD2“-Gebiet sind Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes für eine Tierhaltung in Stallungen, Gehegen und Koppeln unzulässig.
Ausnahmsweise zulässige Nutzung
Die ausnahmsweise zulässige Nutzung nach § 5 Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damit unzulässig (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO).
+ Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden beträgt im „Allgemeines Wohngebiet“ bei Einzelhäusern drei, bei Doppelhaus-Hälften zwei Stück.
+ Garagen und überdachte PKW-Stellplätze müssen einen Mindestabstand von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen.
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
+ Dachgestaltung der Hauptbaukörper: Dachneigung
Zulässig sind Dächer mit einer Dachneigung von bis zu 40°.
Bei der Errichtung von Doppelhäusern beträgt die Dachneigung zwingend 35°. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch eine Baulast sichergestellt ist, dass beide Doppelhaushälften eine einheitliche Dachform im Rahmen dieser Festsetzung erhalten.
+ Dachform: Auch einseitige Pultdächer sind zulässig, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen eingehalten werden
+ Dachaufbauten/Dacheinschnitte: Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Summe je Dachseite zwei Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten.
+ Stellplatzverpflichtung für Wohnungen:
▪ bei Errichtung einer 1-Zimmer-Wohnung = 1 Stellplatz
▪ bei Errichtung einer