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Lübeck

Mietspiegel Lübeck

Der Mietspiegel Lübeck bietet dir einen Orientierungsrahmen über die Höhe der üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen, die in ihrer Art, Größe, Ausstattung und Lage vergleichbar sind. Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen mindestens alle zwei Jahre erstellt und von Mieter:innen, Vermieter:innen und Gemeindevertreter:innen anerkannt. Nach den örtlichen Gegebenheiten enthält der Mietspiegel verschiedene Bewertungskategorien wie z.B. Stadtbezirk, Baujahr etc.

Kaltmieten für Lübeck

Die Erhebung und Analyse der Marktdaten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt. Homeday übernimmt jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit und Korrektheit dieser Daten. Da die Inhalte von unserem Partner zur Verfügung gestellt wurden, kann die Ansprache etwas anders sein als du es auf meinestadt.de gewohnt bist.

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Du spielst mit dem Gedanken, eine Immobilie in Lübeck zu kaufen, um sie anschließend zu vermieten? Ob sich das Geschäft für dich wirklich auszahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. von der zu erwartenden Mietrendite, aber auch vom Zustand der Wohnung oder des Hauses. Daher lohnt es sich, vor dem Kauf eine Bewertung des Objekts durchführen zu lassen. So weißt du, ob der Preis angemessen ist. Mit der Immobilienbewertung von meinestadt.de erhältst du eine kostenfreie Erstbewertung direkt online.

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Wissenswertes rund um den Mietpreis

Welchen Mietpreis können Vermieter:innen verlangen?

Da für die Berechnung eines Mietpreises keine allgemein gültige Formel existiert, ist die Festlegung auf einen rentablen aber fairen Mietpreis oft schwierig. Der ortsübliche Mietspiegel kann dabei jedoch eine sinnvolle Methode zur Ermittlung des richtigen Mietpreises darstellen und auch Mietpreiserhöhungen begründen.

Ab wann gilt eine Mieterhöhung?

Vermieter:innen müssen die Mieterhöhung schriftlich übermitteln, damit sie rechtskräftig ist (§ 558a BGB). Jede:r Mieter:in hat eine Frist um die Mieterhöhung anzunehmen oder abzulehnen. Sie reicht bis zum Ende des übernächsten Monats nach Erhalt des Zustimmungsverlangens durch den:die Vermieter:in. Stimmt der:die Mieter:in der Mieterhöhung zu, wird die Mieterhöhung ab dem Monat, in dem die Überlegungsfrist abgelaufen ist, fällig. Ab korrekter Verkündigung der Mieterhöhung ist sie damit rechtskräftig.

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Die Jahressperrfrist untersagt eine Mieterhöhung für ein Jahr nach Einzug oder nach der letzten Erhöhung auf die Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beträgt 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.

Einige Bundesländer haben die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt. Zum Teil gilt dies nur für die Städte und Gemeinden, in denen die Gefahr besteht, dass es nicht mehr genug Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gibt.
In Schleswig-Holstein liegt die Kappungsgrenze in 15 Städten und Gemeinden, darunter Sylt, Wyk auf Föhr und Helgoland, bei 15 Prozent. (Quelle: haufe.de)

Dürfen Mieter:innen einer Mieterhöhung widersprechen?

Ab dem Zeitpunkt der zugegangenen Mieterhöhung besteht eine Bedenkzeit für den Rest des Monats und die beiden darauffolgenden Monate. Die Mieterhöhung muss an alle Bewohner:innen des Hauses oder der Wohnung adressiert sein.

Am 1. Juli 2022 ist eine Reform des Mietspiegelrechts* inkraft getreten, die die Aussagekraft von Mietspiegeln verbessern und mehr Gemeinden ermuntern soll, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen.
Folgende Änderungen gehen mit der Reform einher:

  • Städte mit mehr als 50.000 Einwohner:innen müssen einen Mietspiegel verpflichtend erstellen. Städte dieser Größe ohne Mietspiegel haben dafür bis zum 1. Januar 2023 Zeit.
  • Mieter:innen und Vermieter:innen sind verpflichtet, über Miete und Merkmale der Wohnungen Auskunft zu geben, falls ein örtlicher Mietspiegel erstellt wird. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zum Hintergrund: Ziel der Reform des Mietspiegelrechts ist es, die Qualität und Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter:innen und Vermieter:innen zu erhöhen. Der Gesetzestext zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) kann auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz heruntergeladen werden.

*Die Reform des Mietspiegelrechts wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erarbeitet und am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Häufige Fragen zum Mietspiegel in Lübeck

Der Mietspiegel – oft auch Mietpreisspiegel genannt – bietet kurz gesagt Orientierung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten für unterschiedliche Typen von Wohnungen in Lübeck. Wie der Mietpreisspiegel beispielsweise ermittelt wird, wann eine Mieterhöhung zulässig ist, welche Besonderheiten es beim Mietspiegel in Lübeck gibt und weitere Infos rund um das Thema Mietspiegel, gibt es im Immobilien Bereich auf meinestadt.de oder in unserem Immobilien Magazin.
Der Mietspiegel – oft auch Mietpreisspiegel genannt – wird jeweils nach zwei Jahren nach festgelegten Grundsätzen errechnet. Anschließend wird er durch Mieter-, Vermieter- und Gemeindevertretern anerkannt . Bei der Ermittlung des Mietpreisspiegels werden auf der einen Seite die im Durchschnitt ortsüblichen Vergleichsmieten und auf der anderen Seite die allgemein mögliche Mietpreisspanne berechnet, in der sich der Mietpreis bewegt. Weitere Informationen zum Thema Mietspiegel, wie zum Beispiel welche Kriterien bei der Ermittlung eine Rolle spielen, was bei einer Mieterhöhung zu beachten ist und was noch damit zusammenhängt, erfährst du bei meinestadt.de im Immobilien Bereich oder ausführlicher in unserem Immobilienmagazin: Ratgeber zum Mietspiegel.
Die Reform des Mietspiegelrechts wurde im Jahr 2021 beschlossen, tritt aber erst zum 01.07.2022 in Kraft. Beschlossen wurde folgendes:
  • Für Städte mit über 50.000 Einwohner:innen ist es nun verpflichtend, einen offiziellen Mietspiegel zu erheben.
  • Mieter:innen und Vermieter:innen, die dafür zur Auskunft über Miethöhe und Merkmale der Immobilie aufgefordert werden, sind verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.
  • Städte mit über 50.000 Einwohner:innen, die bislang keinen Mietspiegel erheben, haben bis zum 01.01.2023 Zeit, dies nachzuholen.

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