Für Unternehmen

Was ist ein eingetragener Kaufmann?

Ob es nicht Sinn macht sich als Kaufmann oder -frau eintragen zu lassen, ist eine Frage an der Sie nicht vorbeikommen, wenn Sie gerade dabei sind, ein Unternehmen zu gründen. Wir haben für Sie zusammengetragen, was eingetragene Kaufleute definiert, in welchen Fällen ein Eintrag Pflicht ist und welche Vor- und Nachteile dieser mit sich bringt.

Mann sitzt am Laptop und macht Notizen auf einen Zettel
© anyaberkut/iStock

Zusammengefasst:

  • Es gibt Fälle, in denen die Eintragung als Kaufmann verpflichtend ist.
  • Als Inhaber:in eines Einzelunternehmens haften Sie für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich und unmittelbar mit Ihrem gesamten Vermögen.
  • Mit einer Eintragung vermeiden Sie Konflikte und schonen Ihr Unternehmenskapital.
  • Sie tragen sich mit ihrem Firmennamen im Handelsregister ein.

Definition: Eingetragener Kaufmann (e.K.)

Als eingetragene Kauffrau oder Kaufmann (e. K) sind Sie Einzelunternehmer:in. Das bedeutet, Ihnen gehört das von Ihnen allein gegründete Unternehmen gänzlich selbst. In Deutschland kann mit zwei Einschränkungen jede selbstständige Tätigkeit als Einzelunternehmen gelten. Erstens braucht es eine einzelne, im rechtlichen Sinne natürliche Person, die sich zweitens entweder als Landwirt:in, gewerbetreibend oder freiberuflich betätigt. Das Einzelunternehmen ist somit die häufigste Rechtsform in Deutschland.

Der Einzelfirma ist die Gründung von Zweigniederlassungen gestattet (§ 13 HGB).

Wer kann und wer muss sich als Kaufmann eintragen lassen?

Es gibt Fälle, in denen die Eintragung als Kaufmann verpflichtend ist. Als Richtwert, lässt sich sagen, dass die Eintragung dann verpflichtend wird, wenn das Einzelunternehmen eine ungefähre Größe von 250.000 € Jahresumsatz erreicht hat. Ab diesen Wert gelten Sie als Istkaufmann und sind gesetzlich verpflichtet sich – neben der Gewerbeanmeldung – auch als Kaufmann eintragen zu lassen.

Liegt der Jahresumsatz unter 250.000 € spricht man von einem Kannkaufmann. Die Eintragung Ihrer Firma ins Handelsregister ist freiwillig. Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwischen zwei Arten von Kannkaufleuten:

  1. Kannkaufmann nach § 2 HGB: Kleingewerbe
  2. Kannkaufmann nach § 3 Abs. 2 HGB: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Sie als Kleingewerbetreibende:r können mehr oder weniger selbst entscheiden oder einschätzen, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um ein Kleingewerbe oder um eine haupterwerbliche Betätigung handelt. Ein Kleingewerbe kann auch ein Nebenjob sein, den Sie neben ihrem Hauptberuf ausführen, oder anders herum. Auch wenn Sie ein Kleingewerbe betreiben und keine Angestellten haben, wäre es sinnvoll, dass Sie sich als Kaufmann oder Kauffrau mit Ihrer Firma im Handelsregister eintragen.

Die 6 unterschiedlichen Kaufmannsarten

  • Istkaufmann nach § 1 HGB
  • Fiktivkaufmann nach § 5 HGB
  • Kannkaufmann nach § 2 HGB
  • Scheinkaufmann nach § 5 HGB
  • Formkaufmann nach § 6 HGB

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Kaufmannsarten erhalten Sie im Handelsgesetzbuch .

Vor- und Nachteile der Eintragung ins Handelsregister

Vorteile

  • Schnelle Entscheidungen: Eingetragene Kaufleute sind allein verantwortlich und dürfen so auch als einzige über ihr Unternehmen entscheiden. Abstimmungen fallen weg.
  • Konflikte vermeiden: Wie Gewinne aufgeteilt werden oder das Unternehmen geführt wird entscheiden allein die eingetragenen Kaufleute.
  • Kapital schonen: Die Aufwendungen für die Buchführung sowie die steuerliche Belastung sind geringer als die für Kapitalgesellschaften.
  • Vertrauensvorschuss: Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus.
  • Prokura*: Nur Kaufleute können diese erteilen und selbständige Zweigniederlassungen errichten.

* Vollmacht, die eingetragene Kaufleute an ihre Mitarbeiter vergeben können, um sich durch diese vertreten zu lassen.

Nachteile

  • Haftungsrisiko: eingetragene Kaufleute haften persönlich, unmittelbar und unbeschränkt, zum Beispiel auch mit privatem Vermögen, für das eigene Unternehmen. Seien Sie also vorsichtig mit Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandsvereinbarungen.
  • Beschaffung von Eigenkapital: Dieses kann nur über das eigene Vermögen passieren, nicht durch den Verkauf von Anteilen oder Aktien.
  • Kaufmännische Buchführung: Bei einem Gewinn über 60.000 € oder einem Umsatz über 600.000 € muss eine aufwendige Inventur und eine Bilanzierung erledigt werden. Liegt Ihr Umsatz oder Gewinn – in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren – darunter, reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Aufbewahrungspflicht: Geschäftsunterlagen, sowie empfangene und versendete Handelsbriefe müssen verpflichtend aufbewahrt werden.
    • Handelsbücher (6 Jahre)
    • Inventuren und Bilanzen (10 Jahre)
Die Gebühren für Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung des e. K. betragen etwa 180 €.