Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Rechtsform, in der sich Kaufleute zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Erfahren Sie hier alles über die Vor- und Nachteile einer offenen Handelsgesellschaft.
Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Rechtsform, in der sich Kaufleute zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Erfahren Sie hier alles über die Vor- und Nachteile einer offenen Handelsgesellschaft.
Die offene Handelsgesellschaft, kurz OHG oder oHG, ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft. Damit diese zustande kommt, müssen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Parteien zusammenschließen, um in einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Demnach können sich auch zwei OHGs oder eine GbR und eine OHG zu einer neuen OHG zusammenschließen.
Wichtig: Freiberufler oder Kleingewerbetreibende können keine OHG gründen, da alle beteiligten Gesellschafter Kaufleute sein müssen. Für sie kommt stattdessen beispielsweise die GbR in Frage.
Für die Gründung einer OHG ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, er wird aber empfohlen, um bei möglicherweise späteren Unklarheiten für Ordnung zu sorgen.
Zusätzlich müssen die Gründer:innen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Beim Notar wird die OHG dann beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen. Dieser Schritt ist gesetzlich vorgeschrieben und wird bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet.
Für die Gründung der OHG ist im Gegensatz zur Gründung der GmbH kein Stammkapital notwendig. Dafür haftest du allerdings mit deinem Privatvermögen. Die Notarkosten für eine Gründung belaufen sich auf 150 €. Hinzu kommen etwa 100 € für den Eintrag ins Handelsregister sowie 50 € Verwaltungsgebühren beim Gewerbeamt. Eine OHG kann also für einmalig rund 300 € angemeldet werden.
Die OHG unterliegt der Pflicht der doppelten Buchführung inklusive Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch. Es müssen Umsatz- sowie Gewerbesteuern gezahlt und alle Gewinne in der Einkommensteuer angegeben werden.
Neben dem Gesellschaftsvermögen müssen alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften, unabhängig davon, ob sie an der Geschäftsführung beteiligt sind. Jede Person, die an der OHG beteiligt ist, haftet mit dem gesamten Privatvermögen für Schulden, die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehen.
Die Beendigung einer OHG verläuft in zwei Phasen. Zunächst muss die OHG aufgelöst werden, was bedeutet, dass der Gesellschaftszweck aufgeben werden muss. Danach wird diese liquidiert, sprich, sie wird in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt.
Die Beendigung der OHG wird beispielsweise in Streitfällen in Erwägung gezogen oder auch dann, wenn ein Gesellschaftsvertrag nur befristet war. Ist die First eines befristeten Gesellschaftsvertrages überschritten, endet das Bestehen automatisch und die erste Phase kann übersprungen werden.
In anderen Fällen kann ein Gericht zur Auflösung beitragen oder einvernehmlich von allen Gesellschaftern beschlossen werden. Wenn jedoch nur ein Gesellschafter aus der OHG ausscheidet, bedeutet das nicht zwingend, dass sich die Handelsgesellschaft auflösen muss. Die Voraussetzung für das Fortbestehen ist jedoch, dass noch mindestens zwei Gesellschafter das Unternehmen weiterführen.