Möchten Sie sich als Einzelperson selbständig machen, kommt dafür unter anderem ein Einzelunternehmen in Frage. Lesen Sie hier, was ein Einzelunternehmen kennzeichnet, für wen es geeignet ist und welche alternativen Rechtsformen sich anbieten.
Möchten Sie sich als Einzelperson selbständig machen, kommt dafür unter anderem ein Einzelunternehmen in Frage. Lesen Sie hier, was ein Einzelunternehmen kennzeichnet, für wen es geeignet ist und welche alternativen Rechtsformen sich anbieten.
Machen sich Gewerbetreibende, Freiberufler:innen oder Kaufleute alleine selbstständig und gründen dabei keine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG, AG), entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Die Gründung erfolgt ohne Hinzunahme weiterer Partner:innen, sodass dem Einzelunternehmer sein Unternehmen zu 100 % gehört. Dabei haftet der Inhaber unbeschränkt mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgeschriebenen Pfändungsgrenzen.
Existenzgründer:innen, die ihr Produkt oder auch eine Dienstleistung selbst anbieten, erfüllen schon die Voraussetzungen zur Gründung eines Einzelunternehmens. Möchten Sie als Gründer:in eigenständig ein Unternehmen auf die Beine stellen, bietet die Rechtsform des Einzelunternehmens 3 Möglichkeiten.
Als Kleingewerbetreibender müssen Sie zur Gründung eines Einzelunternehmens Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Dabei steht es Ihnen frei, ob Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen wollen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie im Geschäftsleben mit Ihrem Vor- und Nachnamen auftreten. Tragen Sie sich in das Handelsregister ein, entfällt diese Regelung. In diesem Fall sind reine Sachnamen, die um den Zusatz “e.K.” ergänzt werden, zulässig.
Sollte Ihr Einzelunternehmen einen derart großen Umfang erreichen, dass eine kaufmännische Betriebsführung von Nöten ist, muss es ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Größenordnung liegt gewöhnlich bei einem Jahresumsatz von 250.000 € oder mehr. Zusätzlich spielen Faktoren wie Produktsortiment, Betriebsstätten sowie Mitarbeiteranzahl eine wichtige Rolle zur Einschätzung eventuell notwendiger kaufmännischer Betriebsführung.
Gründen eingetragene Kaufleute ein Einzelunternehmen, entsteht ein kaufmännisch geführtes Unternehmen. Hier besteht die Verpflichtung der Eintragung ins Handelsregister. Darüber hinaus erfordert ein kaufmännisch geführtes Unternehmen eine doppelte Buchführung sowie eine Bilanzierung. Der Unternehmensname erhält den Zusatz e.K., oder auch e.Kfr. oder e.Kfm (eingetragene/r Kaufmann/-frau).
Als Freiberufler:in können Sie ein Einzelunternehmen mit der Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit gründen. Dazu melden Sie Ihr Geschäft beim Finanzamt an und gründen mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit automatisch ein Einzelunternehmen. Dazu müssen Sie sich nicht im Handelsregister eintragen und auch kein Gewerbe anmelden. Freiberufler:innen sind keine Kaufleute und betreiben in keinem Fall ein Handelsgewerbe, wodurch kaufmännische Anforderungen entfallen. Somit sind Freiberufler:innen von der Gewerbesteuer befreit.
Bei allen 3 im vorherigen Abschnitt vorgestellten Möglichkeiten eines Einzelunternehmens haften Inhaber:innen unbeschränkt. Bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen müssen Inhaber:innen von Einzelunternehmen mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen einstehen. Neben dem Bankguthaben werden dabei auch Sachbesitz, Immobilien, Autos und weitere Wertgegenstände berücksichtigt.
Möchten Sie ein Einzelunternehmen gründen, sollten Sie sich vor diesem Hintergrund über einen angemessenen Versicherungsschutz in Ihrer Branche informieren. Gewerbeversicherungen, Landwirtschaftsversicherungen oder eine Berufshaftpflichtversicherung für Freiberufler:innen können durchaus sinnig sein.
Um die Haftung zu beschränken, kann dem Einzelunternehmen eine andere Rechtsform verliehen werden. So können Sie Ihr Einzelunternehmen auch als 1-Personen-Kapitalgesellschaft gründen, also als 1-Personen-GmbH, 1-Personen-UG oder auch als 1-Personen-AG (kleine AG). Insbesondere bei kapitalintensiven Geschäftsmodellen kann es ratsam sein, als GmbH oder UG zu firmieren.
Die 1-Personen-GmbH ermöglicht es Ihnen, die Haftung etwa auf das Stammkapital zu beschränken. Dieses beträgt bei der Gründung einer GmbH 25.000 €. In diesem Falle wäre die Haftung beschränkt, sodass Sie nicht mit dem Privatvermögen haften.
Die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft oder auch einer Unternehmergesellschaft ist auch als Einzelperson möglich. Beide Rechtsformen ermöglichen Ihnen eine Haftungsbeschränkung.