Für Unternehmen

Was ist ein Einzelunternehmen?

Möchten Sie sich als Einzelperson selbständig machen, kommt dafür unter anderem ein Einzelunternehmen in Frage. Lesen Sie hier, was ein Einzelunternehmen kennzeichnet, für wen es geeignet ist und welche alternativen Rechtsformen sich anbieten.

Lächelnder Mann mit Kopfhörern arbeitet am Schreibtisch.
© InsideCreativeHouse/AdobeStock

Zusammengefasst:

  • Einzelunternehmen werden ohne Hinzunahme weiterer Partner:innen gegründet.
  • Inhaber haften unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen.
  • Für die Gründung ist kein Mindeststartkapital erforderlich.
  • Durch die Verleihung einer anderen Rechtsform, wie der 1-Personen-GmbH oder 1-Personen-UG, kann das Haftungsrisiko beschränkt werden.

Definition: Einzelunternehmen

Machen sich Gewerbetreibende, Freiberufler:innen oder Kaufleute alleine selbstständig und gründen dabei keine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG, AG), entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Die Gründung erfolgt ohne Hinzunahme weiterer Partner:innen, sodass dem Einzelunternehmer sein Unternehmen zu 100 % gehört. Dabei haftet der Inhaber unbeschränkt mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlich festgeschriebenen Pfändungsgrenzen.

Faktencheck

Beliebteste Rechtsform

Das Einzelunternehmen war 2020 die führende Rechtsform in Deutschland. 59,14 % der wirtschaftlich tätigen Personen(-vereinigungen) haben ein Einzelunternehmen gegründet. Die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) kommen auf 22,67 %

Quelle: Statistisches Bundesamt

Für wen ist ein Einzelunternehmen geeignet? Varianten der Gründung

Existenzgründer:innen, die ihr Produkt oder auch eine Dienstleistung selbst anbieten, erfüllen schon die Voraussetzungen zur Gründung eines Einzelunternehmens. Möchten Sie als Gründer:in eigenständig ein Unternehmen auf die Beine stellen, bietet die Rechtsform des Einzelunternehmens 3 Möglichkeiten.

1. Gewerbetreibende: Kleingewerbliches Unternehmen

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie zur Gründung eines Einzelunternehmens Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Dabei steht es Ihnen frei, ob Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen wollen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie im Geschäftsleben mit Ihrem Vor- und Nachnamen auftreten. Tragen Sie sich in das Handelsregister ein, entfällt diese Regelung. In diesem Fall sind reine Sachnamen, die um den Zusatz “e.K.” ergänzt werden, zulässig.
Sollte Ihr Einzelunternehmen einen derart großen Umfang erreichen, dass eine kaufmännische Betriebsführung von Nöten ist, muss es ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Größenordnung liegt gewöhnlich bei einem Jahresumsatz von 250.000 € oder mehr. Zusätzlich spielen Faktoren wie Produktsortiment, Betriebsstätten sowie Mitarbeiteranzahl eine wichtige Rolle zur Einschätzung eventuell notwendiger kaufmännischer Betriebsführung.

  • Handelsregistereintrag nicht zwingend notwendig
  • kein Mindeststartkapital erforderlich
  • unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen

2. Kaufleute: Kaufmännisch geführtes Unternehmen

Gründen eingetragene Kaufleute ein Einzelunternehmen, entsteht ein kaufmännisch geführtes Unternehmen. Hier besteht die Verpflichtung der Eintragung ins Handelsregister. Darüber hinaus erfordert ein kaufmännisch geführtes Unternehmen eine doppelte Buchführung sowie eine Bilanzierung. Der Unternehmensname erhält den Zusatz e.K., oder auch e.Kfr. oder e.Kfm (eingetragene/r Kaufmann/-frau).

  • Handelsregistereintrag notwendig
  • kein Mindeststartkapital erforderlich
  • unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen

3. Freiberuflichkeit

Als Freiberufler:in können Sie ein Einzelunternehmen mit der Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit gründen. Dazu melden Sie Ihr Geschäft beim Finanzamt an und gründen mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit automatisch ein Einzelunternehmen. Dazu müssen Sie sich nicht im Handelsregister eintragen und auch kein Gewerbe anmelden. Freiberufler:innen sind keine Kaufleute und betreiben in keinem Fall ein Handelsgewerbe, wodurch kaufmännische Anforderungen entfallen. Somit sind Freiberufler:innen von der Gewerbesteuer befreit.

  • kein Handelsregistereintrag, keine Gewerbeanmeldung
  • kein Mindeststartkapital erforderlich
  • unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen

Haftung

Bei allen 3 im vorherigen Abschnitt vorgestellten Möglichkeiten eines Einzelunternehmens haften Inhaber:innen unbeschränkt. Bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen müssen Inhaber:innen von Einzelunternehmen mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen einstehen. Neben dem Bankguthaben werden dabei auch Sachbesitz, Immobilien, Autos und weitere Wertgegenstände berücksichtigt.

Das Haftungsrisiko umfasst dabei zwei Kernaspekte:

  1. Schadensersatzrisiko: Sie gehen das Risiko ein, durch unternehmerische Tätigkeiten Schäden zu verursachen. Durch das Produkt, die Dienstleistung und eventueller Herstellungsprozesse.
  2. Insolvenzrisiko: Sie gehen das Risiko ein, die anfallenden Rechnungen nicht mehr begleichen zu können.

Möchten Sie ein Einzelunternehmen gründen, sollten Sie sich vor diesem Hintergrund über einen angemessenen Versicherungsschutz in Ihrer Branche informieren. Gewerbeversicherungen, Landwirtschaftsversicherungen oder eine Berufshaftpflichtversicherung für Freiberufler:innen können durchaus sinnig sein.

Um die Haftung zu beschränken, kann dem Einzelunternehmen eine andere Rechtsform verliehen werden. So können Sie Ihr Einzelunternehmen auch als 1-Personen-Kapitalgesellschaft gründen, also als 1-Personen-GmbH, 1-Personen-UG oder auch als 1-Personen-AG (kleine AG). Insbesondere bei kapitalintensiven Geschäftsmodellen kann es ratsam sein, als GmbH oder UG zu firmieren.

Ist die fehlende Haftungsbeschränkung ein Vorteil?

Der Vorteil einer fehlenden Haftungsbeschränkung ist, dass Banken und andere Investoren aufgrund der persönlichen Haftung in vielen Fällen eher bereit sind, Kredite zu gewähren.

1-Personen-GmbH

Die 1-Personen-GmbH ermöglicht es Ihnen, die Haftung etwa auf das Stammkapital zu beschränken. Dieses beträgt bei der Gründung einer GmbH 25.000 €. In diesem Falle wäre die Haftung beschränkt, sodass Sie nicht mit dem Privatvermögen haften.

1-Personen-UG & kleine AG

Die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft oder auch einer Unternehmergesellschaft ist auch als Einzelperson möglich. Beide Rechtsformen ermöglichen Ihnen eine Haftungsbeschränkung.

Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens

Vorteile

  • unkomplizierte, formlose und günstige Gründung
  • volle Entscheidungsfreiheit für den Gründer
  • keine Abstimmung mit Gesellschafter:innen notwendig
  • kein Mindeststartkapital erforderlich

Nachteile

  • hohes Risiko aufgrund der fehlenden Haftungsbeschränkung
  • “2. Meinung” bei wichtigen Entscheidungen fehlt eventuell
  • beim Kleingewerbe müssen Vor- und Nachname des Inhabers in der Unternehmensbezeichnung vorhanden sein