Eine Partnergesellschaft ist eine Rechtsform, in der sich Freiberufler:innen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen können. Erfahren Sie hier alles über die Vor- und Nachteile einer Partnergesellschaft.
Eine Partnergesellschaft ist eine Rechtsform, in der sich Freiberufler:innen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen können. Erfahren Sie hier alles über die Vor- und Nachteile einer Partnergesellschaft.
Die Partnergesellschaft beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Unterschied zu dieser Rechtsform bietet die PartG jedoch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.
Sobald sich mindestens zwei natürliche Personen zur Ausübung ihrer Freien Berufe zusammenschließen, entsteht eine Partnergesellschaft. Juristische Personen und Kapitalgeber ohne eigene berufliche Aktivität sind ausgeschlossen.
Das Gesetz über Partnergesellschaften Angehöriger Freier Berufe legt fest, welche Branchen zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören.
Die Möglichkeit des Zusammenschlusses steht immer unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. So können sich Rechtsanwält:innen beispielsweise nur mit Berufsangehörigen zusammenschließen, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind. Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für die Gründung einer PartG ist kein Startkapital notwendig.
Hierbei muss mindestens ein Nachname eines Partners bzw. einer Partnerin in der Bezeichnung der Partnerschaft enthalten sein. Namen anderer Personen, die nicht Partner:innen sind, dürfen nicht mit aufgenommen werden. Wichtig ist, dass wirklich alle Berufsbezeichnungen in Namen enthalten sind.
Beispiel: Dr. Hans Müller, Steuerberater und Heike Schmitt, Rechtsanwältin, wollen eine Partnergesellschaft gründen und sich zusammenschließen. So kann der Name beispielsweise “Dr. Müller & Partner, Steuerberater und Rechtsanwältin” oder “Schmitt & Partner, Rechtsanwältin und Steuerberater” lauten.
Fantasie Bezeichnungen sind ebenfalls in einer Partnergesellschaft erlaubt. So kann die PartG zum Beispiel auch “FlawlessTax Partnerschaft, Steuerberater und Rechtsanwalt” heißen.
Die Partnergesellschaft ist für Freie Berufe geeignet, die auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation eine persönliche, eigenverantwortliche und fachliche Dienstleistung erbringen.
Die Haftung erfolgt bei einer Partnergesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen, aber auch mit dem Privatvermögen. Wenn ein:e einzelne:r Partner:in aufgrund eines beruflichen Fehlers einen Schaden verursacht, ist diese Person alleine zur Haftung verpflichtet.
Bei einzelnen Berufen gibt es zudem die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung zu beanspruchen. Dies ist möglich, wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist und die Mindestversicherungssumme einen bestimmten Wert überschreitet. Dann tritt die PartG als PartG mit beschränkter Haftung auf. Ist der Schaden aber nicht aus beruflichen Fehlern entstanden, ist dieses Vorgehen nicht möglich.
Eine Alternative zur Partnerschaftsgesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz Gbr, die jedoch keinerlei Haftungsbeschränkungen vorsieht. Auch die Gründung einer GmbH oder UG ist für Freiberufler:innen möglich. Nachteilig ist hierbei jedoch, dass mit der Anmeldung Freiberufler:innen sämtliche Vorteile ihres Status, wie die Befreiung von der Gewerbesteuer, der Buchführungspflicht und von IHK-Kammergebühren verlieren.
Des Weitern besteht die Möglichkeit, die Partnerschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz PartG mbH, umzuwandeln. Dafür müssen die Gründer:innen den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung im Partnerschaftsregister anpassen. Eine erneute notarielle Beglaubigung ist ebenfalls nötig.