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Welche Einkommensgrenzen gibt es beim WBS?

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht dir den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Grundsätzlich wird ein WBS nur dann erteilt, wenn der:die Wohnungssuchende und die zum Haushalt gehörenden Personen ein bestimmtes bereinigtes Jahreseinkommen nicht überschreiten. Von Bundesland zu Bundesland können die Einkommensgrenzen jedoch voneinander abweichen. Es lohnt sich daher, einen Beratungstermin wahrzunehmen.

Letzte Aktualisierung

Die Informationen sind auf dem Stand von Oktober 2025
Einkommensgrenze Illustration

In aller Kürze

  • Die Einkommensgrenzen richten sich nach §9 des Wohnraumförderungsgesetzes.
  • Die Einkommensgrenzen sind abhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben.
  • Aufgrund regionaler Unterschiede legt jedes Bundesland eigene Regelungen fest, die oft über den bundesweiten Mindestgrenzen liegen.
  • In vielen Bundesländern gibt es für bestimmte Personengruppen besondere Freibeträge, z.B. junge Ehepaare oder schwerbehinderte Menschen.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Bundeseinheitliche Mindest-Einkommensgrenzen (§ 9 WoFG, Netto/Jahr)

Die genannten Werte sind die bundesrechtlichen Obergrenzen für die Erteilung eines WBS. Landesregierungen dürfen diese anheben oder zusätzliche Förderstufen einführen. Dadurch unterscheiden sich die tatsächlichen Einkommensgrenzen je nach Bundesland.

  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: + 4.100 €
  • Jedes Kind: + 500 €

In einigen Fällen erhöht sich die Einkommensgrenze um einen bestimmten Betrag, zum Beispiel mit jeder zusätzlichen haushaltsangehörigen Person oder für jedes Kind. Zusätzlich können in vielen Bundesländern besondere Freibeträge gelten, etwa für junge Ehepaare oder schwerbehinderte Menschen.

Wohnung mit WBS finden

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Einkommensgrenzen nach Bundesland (Stand 2025)

Beantragungsgebühren für den WBS: je nach Gemeinde kostenlos oder bis zu 30 €

  • Einpersonenhaushalt 57.800 €
  • Zweipersonenhaushalt 57.800 €
  • Dreipersonenhaushalt: 66.800 €
  • Jede weitere Person: + 9.000 €
  • Je nach Wohnungstyp bzw. Förderart können teilweise um bis zu 15 % erhöhte Einkommensgrenzen gelten.
Beantragungsgebühren für den WBS: 7,50 € - 20 €

Bei bestimmten Abweichungen 15 € - 45 €

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Einige Einzugsgebiete und Ballungsräume gelten als Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, wodurch andere Voraussetzungen gelten, siehe dazu auch das Dienstleistungsportal des bayerischen Staatsministeriums.

  • Einpersonenhaushalt: 17.500 €
  • Zweipersonenhaushalt: 27.500 €
  • Jede weitere Person: + 5.000 €
  • Jedes weitere Kind: + 1.300 €
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

Einkommensgrenzen (WBS 140)
  • Einpersonenhaushalt: 16.800 €
  • Zweipersonenhaushalt: 25.200 €
  • Jede weitere Person: + 5.740 €
  • Jedes weitere Kind: + 700 €
Freibeträge (werden vom Einkommen abgezogen):
  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder 100 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit: 4.500 €
  • Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 80, 2.100 €
  • Junge Ehepaare unter 40 in den ersten fünf Ehejahren 4.000 €
  • Alleinerziehende, die erwerbstätig oder in Ausbildung sind: 600 € pro Kind unter 12 Jahren
Weitere Hinweise:
  • In Berlin gibt es auch den WBS 100, WBS 160, WBS 180 und WBS 220.
    Genaue Tabellen hierzu findest du auf berlin.de.
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erhöhen ebenfalls die Einkommensgrenze.
  • Einpersonenhaushalt: 18.500 €
  • Zweipersonenhaushalt: 26.000 €
  • Jede weitere Person: + 5.800 €
Weitere Hinweise:
  • In Brandenburg gelten nur die Basis-Einkommensgrenzen laut BbgWoFG. Varianten wie WBS +20 % oder WBS +60 % gibt es nur in einzelnen Kommunen, nicht landesweit.
  • Die aktuellen Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein (WBS) im Land Brandenburg findest du auch auf der offiziellen Seite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.
Beantragungsgebühren für den WBS: 15 €

Die Einkommensgrenzen entsprechen weitgehend den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.

  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: + 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: + 600 €
Freibeträge:
  • Junge Ehepaare (beide unter 40 Jahre): bis zu 4 000 €
  • Schwerbehinderungen sowie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können das anrechenbare Einkommen zusätzlich senken.
Hinweis:
  • Je nach Wohnungstyp darf die Einkommensgrenze um 10 %, 25 % oder 60 % überschritten werden.
Beantragungsgebühren für den WBS: je nach Einzelfall 9 - 20 €

Einkommensgrenzen in Hamburg (nach HmbWoFG, je nach Förderweg):

1. Förderweg – klassische Sozialwohnungen
  • Einpersonenhaushalt: 19.200 €
  • Zweipersonenhaushalt: 28.800 €
  • Jede weitere Person: + 8.100 €
2. Förderweg – preisgünstige Mietwohnungen für mittleres Einkommen
  • Einpersonenhaushalt: 24.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 36.000 €
  • Jede weitere Person: + 12.200 €
3. Förderweg – Wohnungen im Bau
  • Einpersonenhaushalt: 28.800 €
  • Zweipersonenhaushalt: 43.200 €
  • Jede weitere Person: + 12.200 €
Hinweise:
  • Zusätzlich können Kinderzuschläge (meist 1 000 € pro Kind) und Freibeträge z. B. bei Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
  • Hier findest du weitere Informationen zu den verschiedenen Förderungswegen.
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt: 18.166 €
  • Zweipersonenhaushalt: 27.561 €
  • Jede weitere Person: + 6.265 €
  • Jedes weitere Kind: + 833 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Beantragungsgebühren für den WBS: 6 - 12 €

  • Einpersonenhaushalt: 18.000 €
  • Mehrpersonenhaushalt: 27.000 €
  • Jede weitere Person: + 6.150 €
  • Jedes weitere Kind: + 1.500 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder junge Ehepaare) das Einkommen zusätzlich mindern.
Beantragungsgebühren für den WBS: je nach Kommune gebührenfrei oder ca. 18 € – 28 €

  • Einpersonenhaushalt: 21.250 €
  • Zweipersonenhaushalt: 28.750 €
  • Jede weitere Person: + 3.750 €
  • Jedes weitere Kind: + 3.750 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder junge Ehepaare) das Einkommen zusätzlich mindern.
Beantragungsgebühren für den WBS: je nach Kommune gebührenfrei oder etwa 18–28 €

  • Einpersonenhaushalt: 23.540 €
  • Zweipersonenhaushalt: 28.350 €
  • jede weitere Person: + 6.530 €
  • jedes Kind: + 860 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen könne Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt: 18.454 €
  • Zweipersonenhaushalt: 26.451 €
  • Jede weitere Person: + 6.151 €
  • Jedes Kind: + 1.230 €
Hinweis:
  • Gültigkeit des WBS: in der Regel 1 Jahr
  • Bei individuellen Härtefällen kann unter Umständen auch ohne Einhaltung der Einkommensgrenzen ein WBS ausgestellt werden – dies wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde geprüft.
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

Die Einkommensgrenzen entsprechen den allgemeinen Vorgaben nach Paragraf 9.
  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: + 4.100 €
  • Jedes weitere Kind: + 500 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder junge Ehepaare) das Einkommen zusätzlich mindern.
Beantragungsgebühren für den WBS: nach örtlicher Gebührensatzung

  • Einpersonenhaushalt 16.800 €
  • Zweipersonenhaushalt 25.200 €
  • Jede weitere Person: + 5.740 €
  • Jedes Kind: + 700 €
Hinweis:
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder junge Ehepaare) das Einkommen zusätzlich mindern.
  • Gültigkeit: 1 Jahr
  • Es gibt in Sachsen auch eine erhöhte Einkommensgrenze, diese kannst du in der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung nachlesen.
Beantragungsgebühren für den WBS: 10,30 €

  • Einpersonenhaushalt: 12.000 €
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 €
  • Jede weitere Person: + 4.100 €
  • Jedes Kind: + 500 €
Hinweis:
  • Gültigkeit: 1 Jahr
  • Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder Unterhaltsverpflichtungen) können das anrechenbare Einkommen zusätzlich reduzieren.
Beantragungsgebühren für den WBS: keine

  • Einpersonenhaushalt: 14.400 €
  • Zweipersonenhaushalt: 21.600 €
  • Jede weitere Person: + 5.000 €
  • Jedes Kind: + 600 €
Hinweis:
  • Gültigkeit: 1 Jahr
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder junge Ehepaare) das Einkommen zusätzlich mindern.
Beantragungsgebühren für den WBS: 10 - 25 €

  • Einpersonenhaushalt: 14.400 €
  • Zweipersonenhaushalt: 21.600 €
  • Jede weitere Person: + 5.000 €
  • Jedes Kind: + 1.000 €
Hinweise:
  • Gültigkeit: 1 Jahr
  • Kommunen können ihre Einkommensgrenzen um bis zu 40% anheben. z.B. für geförderten Wohnraum im Neubau oder bestimmte Zielgruppen. Zudem gibt es pauschale Freibeträge (z.B. Für Schwerbehinderung, junge Ehepaare), die das anrechenbare Einkommen weiter senken können.
Die aufgeführten Einkommensgrenzen sind nach bestem Wissen recherchiert worden. Wir aktualisieren die Daten regelmäßig. Wenn dir dennoch eine veraltete Angabe auffällt, schreib uns gerne über unser Kontaktformular.

Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.

Als Einkommen anzusehen sind bspw. folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
  • Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
  • Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten

Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:

  • Kindergeld
  • Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
  • steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

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